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Lieferbedingungen

Artikel 1: Geltungsbereich der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1.1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Van de Lande erfassen alle Angebote von Van de Lande an den Käufer und alle Kaufverträge zwischen Van de Lande und dem Käufer und alle darauf weiterbauenden oder daraus erfolgenden Verträge.

1.2. Abweichungen von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Van de Lande gelten nur falls und insofern diese zwischen Van de Lande und dem Käufer schriftlich vereinbart worden sind.

1.3. Geltungsbereich der eventuell von dem Käufer angewandten Allgemeinen Bedingungen wird von Van de Lande hiermit nachdrücklich abgelehnt, es sei denn der Geltungsbereich deren wird von Van de Lande nachdrücklich schriftlich akzeptiert werden.

Artikel 2: Zustandekommen Verträge, Ergänzungen und Änderungen
2.1. Van de Lande hat den Käufern ein Angebot bezüglich der Ware, die und bezüglich der Grundlage, worauf die Käufer kaufen können, unterbreitet. Dies kann in der Art eines spezifischen oder eines mehr allgemeinen Angebots erfolgen. Der Käufer kann durch Bestellung das Angebot akzeptieren. Der Kaufvertrag kommt dann anschliessend zustande, nachdem Van de Lande die Bestellung/den Auftrag des Käufers akzeptiert, indem er die Ware liefert und anlässlich deren eine Rechnung schickt. Der Inhalt des Vertrags ist in demjenigen, das Van de Lande dem Käufer, in u.a. einem Packzettel und in einer Rechnung schriftlich bestätigt hat, festgelegt, es sei denn jegliches ist nachdrücklich von Van de Lande auf andere Art und Weise schriftlich bestimmt worden.

2.2. Der Inhalt der Rechnung ist für beide Parteien verbindlich, falls dieser nicht innerhalb fünf Werktage nach Ausstellungsdatum von der anderen Partei schriftlich streitig gemacht wird. Dasselbe gilt in bezug auf mögliche Ergänzungen und/oder Änderungen eines Vertrags.
 
Artikel 3: Angebote
3.1. Alle von Van de Lande unterbreiteten Angebote, angegebenen Preise und Lieferzeite sind unverbindlich. Widerruf des Angebots von Van de Lande ist zu jeder Zeit möglich. Auch nach Annahme des Käufers ist Widerruf möglich, vorausgesetzt dass der Widerruf umgehend erfolgt.

3.2. Eine Annahme seitens des Käufers von einem Angebot von Van de Lande, welche von diesem Angebot abweicht, gilt als eine Ablehnung dieses Angebots und als ein neues Angebot, das Van de Lande nicht verbindet.

Artikel 4: Preise
4.1. Sofern nicht in dem Vertrag nachdrücklich anders bestimmt ist, sind die darin erwähnten Preise exklusive Mehrwertsteuer und inklusive Emballage, auf der Grundlage einer Lieferung ab Werk.

4.2. Falls innerhalb eines Monats nach Offerte/Vertrag und noch vor der Lieferung eine oder mehrere Kostenfaktoren eine Veränderung erfährt oder erfahren, ist Van de Lande berechtigt, den vereinbarten Preis dementsprechend anzupassen. Van de Lande wird den Käufer hierüber unterrichten, und der Käufer ist dann berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Zu den Kostenfaktoren gehören die von den Behörden auferlegten Steuern, Einfuhrzölle, Abgaben oder andere Erhöhungen.

Artikel 5: Lieferzeiten
5.1. Insofern es sich nicht um eine Lieferung aus Vorrat handelt, wird der Zeitpunkt der Lieferung der Ware annähernd in einem von vorneherein vereinbarten Lieferungsplan festgelegt, indem die Lieferungstermine, sowie die Mengen der Lieferungen erwähnt sind, in welchem Plan, falls notwendig, ebenso die benötigte Zeit für die bezüglich der Produktion erforderlichen Zeichen- und Rechentätigkeiten, sowie der Zeitpunkt, an dem die von Van de Lande angefertigten Zeichnungen von dem Käufer zu genehmigen sind, enthalten sind.

5.2. Falls Lieferung auf Abruf vereinbart worden ist, und es findet vor oder an dem vereinbarten Lieferungsdatum keinen Abruf von dem Käufer statt, ist Van de Lande, nachdem er dem Käufer das Versäumnis zur Last gelegt hat, berechtigt:
* den Kaufvertrag teilweise oder komplett aufzulösen,  hierbei bleibt das Recht von Van de Lande auf Schadenersatz unberührt, oder;
* für die Menge, die nicht abgerufen oder nicht abgenommen wurde, Zahlung zu fordern.
Nach Bezahlung wird die hier erwähnte Ware zum Eigentum des Käufers, das Recht, das Van de Lande zusteht, die Ware von seinem Gelände abzutransportieren und woanders für Rechnung und auf Gefahr des Käufers zu lagern und nach 3 Monaten zu vernichten, bleibt hierbei unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, alle hiermit zusammenhängenden oder hierdurch entstandenen Kosten an Van de Lande zu erstatten.

5.3. Falls Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, ohne dass hierbei Termine für die Abrufe festgelegt worden sind, ist Van de Lande berechtigt für die Ware, die nicht innerhalb drei Monate nach dem Kauf abgerufen worden ist, den Käufer anhand eines Mahnungsschreibens per Einschreiben aufzufordern, innerhalb acht Werktage nach Versand dieses Schreibens, Van de Lande eine Frist, die höchstens drei Monate im Anschluss auf die vorhererwähnten acht Werktage dauert, zu nennen, innerhalb welcher die Ware abgerufen sein wird. Der Käufer ist verpflichtet, dieser Aufforderung rechtzeitig Folge zu leisten, in Ermangelung deren wird das in Absatz 2 festgelegte anwendbar.

5.4. Vorbehaltlich schriftlicher gegenteiliger Bestimmungen, gelten angegebene Lieferzeiten immer als annähernd, gültig ab dem Empfangsdatum des Auftrags und nie als äusserster Termin. Van de Lande wird immer versuchen, eine angegebene Lieferzeit so viel wie möglich einzuhalten, doch bei einer Überschreitung dieser, ist von dem Käufer Van de Lande schriftlich eine Frist von wenigstens zehn Werktagen einzuräumen, um die Ware im nachhinein zu liefern, beziehungsweise die Leistungen zu erbringen, bevor der Käufer sich auf eine Lieferfristüberschreitung berufen kann.

5.5. Van de Lande ist berechtigt, den von ihr nicht-erfüllten Leistungen in Teillieferungen  nachzukommen.
 
Artikel 6: Prüfung
6.1. Dem Käufer steht das Recht zu, die Ware auf seine Kosten prüfen zu lassen. Falls der Käufer darum gebeten hat, ist Van de Lande verpflichtet rechtzeitig, vor dem Verladen, dem Käufer den Zeitpunkt und den Ort, an dem die Prüfung vorgenommen werden kann, mitzuteilen. Die Prüfung ist bei dem Werk vor dem Verladen, nach den vorher vereinbarten und schriftlich bestätigten Prüfungsbedingungen, beziehungsweise Warenmustern und Prüfungsmethoden, sowie nach den Überprüfungsbedingungen, vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen in Grösse, Farbe und Ausführung, vorausgesetzt, dass diese innerhalb der diesbezüglichen Normierungen bleiben, werden nie einen Grund zur Beanstandung bilden.

6.2. Eine eventuelle Beanstandung ist von dem Käufer so schnell wie möglich, allerdings auf jeden Fall innerhalb drei Werktage, gerechnet ab dem Tag nach (der Erledigung) der Prüfung, anhand einer schriftlichen Begründung an Van de Lande mitzuteilen, in Ermangelung deren bezüglich der betroffenen Ware von Van de Lande keine Reklamation akzeptiert werden wird. Van de Lande wird innerhalb einer angemessenen Frist die Beschwerden beheben und die Ware zum zweiten Mal zur Prüfung, dem hiervor unter Absatz 1 erwähnten gemäss, anbieten.

Artikel 7: Lieferung, Risiko und Annahme
7.1. Es wird erwartet, dass in den folgenden Situationen die Ware von Van de Lande geliefert und von dem Käufer akzeptiert worden ist (die restlichen Bedingungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Van de Lande bleiben hierbei unberührt):
a. bei Lieferung ab Werk: sobald die Ware in oder auf die Fahrzeuge geladen worden ist.
b. bei Lieferung frei Haus: sobald die Ware an Ort und Stelle antransportiert worden ist und – falls dies von oder wegen Van de Lande vereinbart worden ist –   an dem von dem Käufer bestimmten Werk oder Lager abgeladen worden ist. Van de Lande ist nicht verpflichtet, die Ware weiter zu befördern als bis zu der Stelle, wohin das Fahrzeug noch über ein angemessenes befahrbares (herge-stelltes) Gelände gelangen kann, dies zur Beurteilung von Van de Lande/des Transportbetriebes. Lieferung erfolgt jeweils auf dem Fahrzeug, während der Käufer verpflichtet ist, die Ware ebenda anzunehmen. Abladung ausserhalb der Arbeitszeiten kann nur mit Genehmigung von Van de Lande/von dem Transportbetrieb stattfinden. Alle erlittenenen Schäden, entstanden aus der Nicht-Erfüllung seiner Verpflichtungen von dem Käufer, können von Van de Lande dem Käufer gegenüber geltend gemacht werden.                               

7.2. An dem Moment der Warenlieferung, ist das Risiko in bezug auf Beschädigung und Verlust der Ware und des eventuell damit zusammenhängenden Folgeschadens auf den Käufer übergegangen.

Artikel 8: Reklamieren
8.1. Bei Ankunft ist die Ware von dem Käufer auf Mängel zu überprüfen. Falls beim Transport der Ware für Rechnung und Risiko von Van de Lande Beschädigungen und/oder Mängel, die bei der Ankunft der Ware festgestellt werden können, nicht sofort auf den zurückzuschickenden Frachtzettel, Lieferschein oder einem ähnlichen Dokument ausgefüllt werden, ist davon auszugehen, dass die Ware ohne weiteres von dem Käufer akzeptiert worden ist. Werden Mängel auf eine andere Art und Weise als im vorher erwähnten Vollsatz beabsichtigt, festgestellt, dann ist Van de Lande sofort von diesen Mängeln schriftlich zu unterrichten, in Ermangelung deren bezüglich der betroffenen Ware von Van de Lande keine Reklamation akzeptiert werden wird.

8.2. Der Käufer ist für die Folgen der Unklarheit von den an Van de Lande erteilten Daten, die für eine korrekte Erledigung des Auftrags erforderlich sind, verantwortlich.

8.3. Falls jegliche Reklamation in bezug auf die von Van de Lande gelieferte Ware anerkannt wird, ist Van de Lande berechtigt, nach Rücksprache mit dem Käufer, die betreffende Ware zu ersetzen, oder für die betreffende Lieferung oder einen Teil deren, dem Käufer eine Gutschrift zu erteilen.

8.4. Gelieferte und akzeptierte Ware wird nicht zurückgenommen.

Artikel 9: Menge
9.1. Ein bei der Ablieferung der Waren ausgehändigter Frachtzettel, Lieferschein oder ein ähnliches ausgehändigtes Dokument muss die Menge des Gelieferten richtig wiedergeben, es sei denn der Käufer meldet Van de Lande seine Reklamation in bezug darauf auf dem Frachtzettel, dem Lieferschein oder auf einem ähnlichen Dokument.

9.2. Auch wenn der Käufer, auf der hiervor beschriebenen Art und Weise, Van de Lande rechtzeitig meldet, dass ihm eine andere Menge als auf einem bei der Ablieferung ausgehändigten Frachtzettel, Lieferschein oder ähnlichen Dokument wiedergegeben ist, geliefert worden ist, dann erteilt ihm das nicht das Recht zur aufgeschobenen Bezahlung für dasjenige, das ihm trotzdem geliefert wurde.

Artikel 10: Bezahlung und Eigentumsvorbehalt
10.1. Van de Lande behält sich den Eigentum der von ihr gelieferten Ware vor, bis alle
Forderungen von Van de Lande auf den Käufer kraft des Verkaufs und der Lieferung der Ware, inklusive Zinsen und Kosten, völlig beglichen worden sind.

10.2. Erst nach kompletter Bezahlung aller Forderungen, sowie im vorherigen Absatz erwähnt, findet die tatsächliche Übergabe der Ware statt.

10.3. Falls die gesetzlichen Bestimmungen erfordern, dass der Käufer an Van de Lande seine Mehrwertsteuernummer kenntlich macht, ist der Käufer für alle Folgen, die einer fehlerhaften Mitteilung der genannten Nummer an Van de Lande zugrunde liegen, haftbar.

10.4. Die Bezahlung ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu erledigen, es sei denn es wurde von dem Käufer und von Van de Lande schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart.

10.5. Alle Bezahlungen sind ohne Abzug und/oder Berufung auf Fehlrechnung zu erledigen, ausgenommen Verrechnung einer Gutschrift von Van de Lande.

10.6. Falls die Lieferung der Ware auf Bitte des Käufers nicht dem vereinbarten
Lieferungsplan gemäss stattfindet, ist – die restlichen Bestimmungen in diesen Verkaufsbedingungen bleiben hierbei unberührt – komplette Bezahlung spätestens nach 30 Tagen der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, nach Abzug der eventuell in dem Moment noch nicht verschuldeten Transportkosten, auszuführen.

10.7. Falls und insofern Van de Lande keine Bezahlung der fälligen Forderungen bezüglich der gelieferten Ware deren Van de Lande sich den Eigentum vorbehalten hat, erhalten hat, ist Van de Lande berechtigt, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention und wird Van de Lande falls erforderlich, jetzt schon hierauf unwiderruflich von dem Käufer ermächtigt, ihre Ware zurückzunehmen und ist der Käufer verpflichtet, Van de Lande in diesem Rahmen Zugang zu allen für sie zugänglichen und/oder von ihnen verwendeten Räumen und Geländern zu erteilen. Das Recht, das Van de Lande zusteht, von seinem Käufer Schadenersatz zu fordern, bleibt hierbei unberührt.

10.8. Der Käufer ist innerhalb des Rahmens seiner normalen unternehmerischen Tätigkeit befugt, die von Van de Lande gelieferte Ware, deren letztgenanter noch Eigentümer ist, an Dritte zu verkaufen und zu liefern. Der Käufer verliert diese Befugnis sobald der Käufer Van de Lande gegenüber im Verzug ist, oder wenn Van de Lande diese Befugnis schriftlich beendet.

10.9. Van de Lande ist zu jeder Zeit befugt, von dem Käufer Vorauszahlung oder genügend Sicherheit zur Leistungs seiner Verpflichtungen, inklusive der diesbezüglichen Inkassokosten und Zinsen, zu verlangen, auch wenn die Verpflichtungen noch nicht fällig geworden sind.  Falls der Käufer nicht sofort eine entsprechende Bitte von Van de Lande erfüllt, ist letztgenannter berechtigt, die Lieferung der Waren und Leistungen sofort zu vertagen, beziehungsweise einzustellen und ist der Käufer im Verzug ohne dass hierzu jegliche Inverzugsetzung benötigt sein wird. Weiter ist der Käufer in dem Falle verpflichtet, nach erster Bitte von Van de Lande zugunsten des letzterwähnten die Mobilien, die sich unter dem Käufer befinden, mit einem Pfandrecht zu belasten.

10.10. Es ist dem Käufer untersagt, die von Van de Lande gelieferte und noch nicht gezahlte Ware mit einem Faustrecht oder einem stillen Pfandrecht für einen Dritten oder für Dritte zu belasten.

10.11.   Bei nicht-rechtzeitiger Bezahlung ist der Käufer von Rechts wegen im Verzug.
Dadurch werden alle Rechnungen von Van de Lande sofort fällig. Falls der Käufer im Verzug ist, ist weiter von ihm, ohne dass eine jegliche hierzu vorangehende Inverzugsetzung erforderlich sein wird, ein Verzögerungszinssatz von 1,5 % pro Monat, hierzu wird auch einen Monatsteil gerechnet, über den offenstehenden Betrag zu entrichten.

10.12. Falls die Gegenpartei im Verzug ist, gehen anschliessend, zehn Werktage nach schriftlicher Inverzugsetzung von Van de Lande, alle Schäden und Kosten, sowohl gerichtlich als aussergerichtlich, die mit der Einziehung zusammenhängen, zu Lasten der Gegenpartei. Die aussergerichtlichen Inkassokosten sind jedenfalls dem von der Niederländischen Anwaltskammer empfohlenen Inkassotarif über den zu
entrichtenden Betrag, mit einem Minimum von € 200,00 pro Fall, gleichgestellt. In den gerichtlichen Kosten sind die Kosten der Prozesskostenhilfe für Van de Lande enthalten. 

10.13. Falls Van de Lande ihr Recht zum Aufschub, beziehungsweise zur kompletten oder partiellen Auflösung des Vertrags geltend macht, sind die Kosten, welche für Van de Lande im Zusammenhang mit Lagerung und/oder Abtransportierung entstanden sind, für Rechnung des Käufers.

Artikel 11: Garantie
11.1. Van de Lande gewährt während zwölf Monate nach Lieferung von dem Käufer an den Endverbraucher eine Garantie für Material- und Herstellungsfehler, allerdings höchstens während achtzehn Monate nach Ablieferung (sowie hiervor erwähnt). Die Garantie beinhaltet, dass Van de Lande die Fehler für ihre Rechnung beheben oder – dies nur zur ausschliesslichen Beurteilung von Van de Lande – die gelieferte Ware komplett oder teilweise zurücknehmen und durch eine neue Lieferung ersetzen wird. Falls Van de Lande zur Erfüllung ihrer Garantiepflicht gelieferte Produkte ersetzt, werden die zu ersetzenden Produkte Eigentum von Van de Lande. Alle Kosten, die die hierobenerwähnte umschriebene Verpflichtung übersteigen, sind für Rechnung des Auftraggebers, sowie u.a. die Transportkosten, die Reisekosten und die Kosten in bezug auf die Demontage und Montage.

11.2. Die Garantie von Van de Lande gilt nicht:
a. wenn den Fehlern unbefugte Benutzung oder andere Ursachen denn schlechte Qualität in bezug auf die Ware oder Herstellung zugrunde liegen.
b.  wenn die Ursache der Fehler nicht deutlich angezeigt werden kann.

11.3. Für Teile, welche nicht von Van de Lande selbst hergestellt werden, gewährt Van de Lande nicht mehr Garantie als die Garantie, die von den Lieferanten an Van de Lande erteilt wird.

Artikel 12: Haftbarkeit
12.1. Die Haftbarkeit von Van de Lande beschränkt sich auf die Erfüllung des in dem vorherigen Artikel umschriebenen Garantiepflichtes.

12.2. Van de Lande ist, ausser im Falle eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von Van de Lande oder von ihren Führungskräften, nicht für den von ihrem Käufer erlittenen Schaden infolge einer fehlerhaften Zusammenstellung, Struktur, Abmessung und/oder ungenügender Qualität der von ihr gelieferten Ware, haftbar. Namentlich wird Folgeschaden nachdrücklich ausgeschlossen, weil Van de Lande
keinen einzigen Einfluss auf die Art und Weise, wie die Ware bei dem Endverbraucher angewandt wird, hat.

12.3. Jede vertragliche und/oder gesetzliche Haftung von Van de Lande, inklusive der für Folge- oder Betriebsschaden, beschränkt sich auf jeden Fall bis zu einer Höchstsumme im Wert der Kaufsumme/Auftragssumme. Van de Lande hat sich gegen eventuellen Schaden versichert und ist nie für einen höheren Betrag als derjenige Betrag, den die Versicherung under der Police ausbezahlen wird, haftbar. Beim Vorliegen höherer Gewalt haftet Van de Lande nicht für eventuellen Schaden.

12.4. Der Käufer bewahrt Van de Lande durchaus völlig vor allen Ansprüchen von Dritten – und allen daraus für Van de Lande erwachsenden Kosten – in bezug auf Schäden, wofür Van de Lande ihre Haftbarkeit ausgeschlossen hat.

12.5. Van de Lande akzeptiert keine Haftbarkeit, wenn und insofern die Qualitäts- anforderungen, die von dem Käufer gefordert und die ihm schriftlich bestätigt worden sind, von den Qualitätsanforderungen von Van de Lande abweichen.

Artikel 13: Höhere Gewalt
13.1. Als eine Unzulänglichkeit in bezug auf die Erfüllung des Vertrags, die Van de Lande nicht zu Lasten gelegt werden kann, gilt jeder Umstand, womit Van de Lande bei dem Anfang des Vertrags berechtigterweise nicht rechnen brauchte und infolge dessen die normale Ausführung des Vertrags berechtigterweise nicht von Van de Lande verlangt werden kann, hierzu gehören, allerdings nicht nur beschränkt auf, die Nicht-, die nicht-rechtzeitige oder die nicht angemessene Lieferung von ihren Lieferanten, die Inverzugsetzung der bei der Ausführung des Vertrags eingesetzten Transportbetriebe, Verkehrshindernisse, Krieg oder Kriegsdrohung, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder andere Massnahmen einiger niederländischer oder ausländischer höherer oder niedrigerer Behörden, die die Ausführung des Vertrags (zeitweise) unmöglich macht, Frost, Arbeitsstreiks, Betriebsbesetzungen, Verlust oder Beschädigung beim Transport, Brand, Wasserschaden, Diebstahl, Störung bei der Lieferung der Grund- und Hilfsstoffe oder Energie und Defekten an Maschinen.

Artikel 14 Auflösung/Kündigung
14.1. Insofern in diesen Bedingungen nicht anders bestimmt wurde, ist von dem Käufer, falls ein Vertrag komplett oder teilweise aufgelöst wird, völlige Bezahlung für die infolge des Vertrags schon von ihm produzierten oder von Dritten abgenommenen Waren und ausgeführten Aktivitäten, zu leisten. Falls der Käufer einen mit Van de Lande zustande gekommenen Vertrag kündigt, bevor von Van de Lande im Rahmen des Vertrags Ware für ihn produziert und abgenommen ist und keine Rechen- oder Zeichentätigkeiten ausgeführt worden sind, wird der Käufer Van de Lande eine Entschädigung im Wert von 15% des Rechnungsbetrags des Auftrags, exklusive Mehrwertsteuer, schuldig sein, das Recht auf völligen Schadenersatz, das Van de Lande zusteht, bleibt hierbei unberührt.

Artikel 15: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1. Bei allen Streitigkeiten ist ausschliesslich das Niederländische Recht anwendbar. Geltungsbereich des ‚Wiener Kaufvertrags’ wird, insofern möglich, ausgeschlossen.
Version 02-2016-01

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